Baukindergeld des Marktes Floß
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Förderrichtlinie –
Der Markt gewährt ab 01.01.2019 ein Baukindergeld unter der
Gegebenheit bestimmter Voraussetzungen. Der Zuschuss ist eine freiwillige
Leistung, ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.
Gegenstand
der Förderung:
- Neubau
nach Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbe) eines Grundstücks
- Kauf
einer Eigentumswohnung
- Erwerb
eines Altbaus (älter als 25 Jahre) mit anschließender Sanierung
- Ãœbertragung
von Wohneigentum im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder
Schenkung mit anschließender
umfassender Sanierung
- Kauf
eines Leerstandes mit Bezug des Anwesens.Bezug
eines Leerstandes durch den Anwesens-Eigentümer bzw. angehörige
Erben.
Definition
Leerstand:
Als Leerstand ist ein Gebäude definiert, das nachweislich seit
mindestens einem Jahr nicht bewohnt oder für Wohnzwecke genutzt wurde.
Förderberechtigung:·
- Das Baukindergeld wird im gesamten Gemeindegebiet gewährt.
- Antragsberechtigt sind Ehepaare, auf Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaften
sowie Alleinerziehende mit Kindern (leiblich,
adoptiert oder auch Stiefkinder)
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Kinder müssen ihren gemeldeten Erstwohnsitz im Haushalt der
Antragsteller haben. Die Förderung wird auch für Kinder
gewährt, die innerhalb
von fünf Jahren nach Errichtung oder Kauf von Wohneigentum geboren werden oder
in den Haushalt
der Antragsteller kommen.
- Für jedes Kind kann nur einmalig das Baukindergeld des Marktes
Floß beantragt werden.
Zuschusshöhe:
Pro anrechenbarem Kind wird ein einmaliges Baukindergeld in Höhe
von 2.000,00 € gewährt.
Antrag und Nachweise:
Antragsberechtigt
sind alle Gemeindebürger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit
Hauptwohnsitz im Markt Floß gemeldet sind.Es ist ein
schriftlicher Antrag beim Markt Floß einzureichen.Auf
Verlangen der Verwaltung sind entsprechende Nachweise nachzureichen
(Meldebescheinigung, Kindergeldnachweis, notarielle Kaufurkunde, …).Ein Antrag
auf Baukindergeld ist nur innerhalb von fünf Jahren ab Bezugsdatum, bzw.
Erwerbs- oder Kaufdatum möglich.
In
besonders gelagerten Fällen behält sich der Marktgemeinderat eine
Einzelfallentscheidung abweichend von der vorstehenden Richtlinie vor.
Auszahlung:
Soweit die
Fördervoraussetzungen erfüllt sind und ausreichende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen, erfolgt die Auszahlung.
Die Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig werden der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von
500,00 € vom 20.11.2008 und der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von
2.000,00 € vom 13.12.2018 zum 31.12.2020 außer Kraft gesetzt.
Floß, 25.03.2021 Robert Lindner, 1. Bürgermeister
Antrag auf Baukindergeld (Bildquelle pixabay)